SG Lobenfeld 1946 e.V.
Satzung
Auf Anregung der Lobenfelder Jugend wurde am 25. Mai 1946 im Gasthaus „Zur Linde“ in Lobenfeld die Sportgemeinschaft Lobenfeld gegründet
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Die am 25. Mai 1946 zu Lobenfeld gegründete Sportgemeinschaft führt den Namen „Sportgemeinschaft Lobenfeld 1946 e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Lobbach-Lobenfeld/Rhein-Neckar-Kreis. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Die Sportgemeinschaft Lobenfeld ist am 13. Juli 1964 in das Vereinsregister BZ. 111 beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen worden und führt seither den Zusatz „e.V.“.
Die Sportgemeinschaft Lobenfeld ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen, an den Süddeutschen Fußballverband sowie den Deutschen Fußballbund zu übertragen.
Die Sportgemeinschaft Lobenfeld ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Sportgemeinschaft Lobenfeld e.V., mit Sitz in Lobenfeld, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Die Sportgemeinschaft Lobenfeld e.V. hat insbesondere die Aufgabe, der Jugend sowie der gesamten Einwohnerschaft den alten und edlen Sportgedanken zu erhalten. Ferner durch Veranstaltungen zur Unterhaltung und Geselligkeit der Mitglieder und aller Einwohner beizutragen. Dabei ist Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassischen Fragen zu wahren.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein gliedert sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder gruppieren sich in Schüler/Jugendliche und Erwachsene.
Alle Mitgliede besitzen die gleichen Rechte, die sich aus den Satzungen und Zweckbestimmungen des Vereins ergeben.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann nur auf schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
- wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt,
- bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung sowie wegen groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftliche Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim 1. Vorstand einlegen, der endgültig entscheidet. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6 Wahlrecht und Wahlbestimmungen
Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung oder per Akklamation. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Generalversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Bei den Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die Amtszeit der Mitglieder des ordentlichen Vorstandes beträgt 2 Jahre. Von den Mitgliedern des ordentlichen Vorstandes scheidet je nach einem Jahr diejenige Hälfte aus, deren volle Amtszeit abgelaufen ist. Um dieses rollierende System einzuführen, wurden in der Generalversammlung des Jahres 1974 der 1. Vorstand und der Hauptschriftführer auf 2 Jahre gewählt. Der 2. Vorstand und der Hauptkassier wurden 1974 letztmalig auf 1 Jahr gewählt.
§ 7 Der ordentliche Vorstand
Dieser setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- 3. Vorstand
- Hauptschriftführer
- Hauptkassier
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Darüber hinaus kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsersatz gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 8 Befugnisse der Mitglieder des ordentlichen Vorstandes
Der 1. Vorstand ist der verantwortliche Leiter des Gesamtvereins und die höchste Autorität desselben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Seine größte Aufgabe hat darin zu bestehen, für eine reibungslose und die Zwecke des Vereins fördernde Entwicklung Sorge zu tragen und alle schädigenden Einflüsse abzuweisen. Er ist in allen Vereinsangelegenheiten zu hören und hat, sofern nicht ein Beschluss des Gesamtvorstandes vorliegt, zu bestimmen. Die Kassenführung ist von ihm zu überwachen. Er trägt die Verantwortung für alle Ausgaben des Vereins. Der Zusammenhalt des Vereins, die Erhaltung und Stärkung seines Ansehens innerhalb der Gemeinde, ist eine seiner wichtigsten Aufgaben.
Der 2. Vorstand hat wie der 1. Vorstand Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht des 1. Vorstandes vor, in dessen Händen auch die Geschäftsführung des Vereins liegt. Der 2. Vorstand ist der erste Berater des 1. Vorstandes und hat ihn in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zu unterstützen.
Der 3. Vorstand hat wie der 1. und 2. Vorstand Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass das Vertretungsrecht des 1. und 2.Vorstandes vorgeht. Der 3. Vorstand ist der zweite Berater des 1. Vorstandes und hat ihn in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zu unterstützen.
Dem Hauptschriftführer obliegt die Aufgabe, alle schriftlichen Arbeiten des Vereins entsprechend den Anweisungen des 1. Vorstandes zu erledigen. Er aht das Recht zur Einsichtnahme in alle schriftlichen Vorgänge der Abteilungen zum Zwecke der Information des Vorstandes. Er führt das Protokollbuch sowie in Zusammenarbeit mit dem Hauptkassier die Mitgliederkartei des Vereins.
Der Hauptkassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Oder 2. Vorstandes leisten. Ferner pflegt er in Zusammenarbeit mit dem Hauptschriftführer die Mitgliederverwaltung.
§ 9 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, jedoch nicht mehr als fünf Personen.
- In den Ältestenrat kann gewählt werden, wer mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehörte.
- Der Ältestenrat wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
- Der Ältestenrat:
- ist vor Ausschluss eines Mitgliedes anzuhören
- entscheidet im Berufungsverfahren über eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages (Mitgliedschaft)
- setzt sich ein bei Schlichtungen von Streitigkeiten
- führt bei Rücktritt der Vorstandschaft die Vereinsgeschäfte fort bis zur Wiederwahl einer neuen Vorstandschaft. Innerhalb von längstens vier Wochen nach Rücktritt der Vorstandschaft ist durch den Ältestenrat eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dieser Beschluss wurde in der Generalversammlung vom 25.01.1985 gefasst und heute in die Satzung aufgenommen.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Dieser setzt sich zusammen aus:
- dem gesamten ordentlichen Vorstand
- dem Spielausschussvorsitzenden
- dem Jugendleiter
- den einzelnen Abteilungsleitern
- dem Ältestenrat
§ 11 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der ordentliche Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§ 12 Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege, haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten den Mitgliedern auf der Generalversammlung über ihre Prüfung Bericht.
§ 13 Vereinsbeiträge
Die Vereinsbeiträge werden jährlich der Zeit entsprechend durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 14 Die Generalversammlung
Der Vereinsvorstand beruft jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Gemeinde Lobbach, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Rechnungsbericht des Hauptkassiers und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung der ausscheidenden Mitglieder des ordentlichen Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des ordentlichen Vorstandes, deren Amtszeit abgelaufen ist
- Eventuelle Satzungsänderungen und Vorschläge
- Veranstaltungen im laufenden Jahr
- Verschiedenes
Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorstand und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15 Sitzungen
Während der Verbandsrunden ist wöchentlich eine Spielerversammlung durchzuführen.
Der 1. Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ist der 1. Vorstand verhindert, kann diese außerordentliche Mitgliederversammlung auch durch dessen Vertreter mit Zustimmung der restlichen „ordentlichen Vorstandschaft“ einberufen werden.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Verletzungen.
Für Unfälle und Haftungen besteht ein Versicherungsschutz nur im Rahmen der Zusatzversicherungen des Badischen Sportbundes.
Der Verein übernimmt für die zum Übungsbetrieb und zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Fahrzeuge usw. keine Haftung.
Für Schäden am Vereinseigentum, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
§ 17 Ehrungen und Auszeichnungen
Der Verein kann Mitglieder für langjährige Vereinszugehörigkeit und Verdienste um den Verein ehren.
Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder behalten alle Rechte der Mitgliedschaft, sie sind beitragsfrei.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Verein unterhält eine Ehrenordnung.
§ 18 Satzungsänderungen
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 19 Auflösung
Solange mindestens fünf Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lobbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Lobenfeld zu verwenden hat.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Lobbach-Lobenfeld.
Gerichtsstand ist Sinsheim.
§ 21 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Generalversammlung vom 05.03.2016. Sie ersetzt die bisherige Satzung, die zuletzt in den Generalversammlungen 1973, 1974, 1975, 1990 und 2010 geändert wurde.
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